Die Beschwerde der Antragstellerin ist als außerordentlicher Rechtsbehelf nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zulässig und begründet; im Übrigen ist sie unstatthaft.
In Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Möglichkeit der Vorschussanordnung abschließend in § 8 KostO geregelt. Danach muss bei auf Antrag vorzunehmenden Geschäften ein Vorschuss erhoben werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KostO). Bei Verrichtungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind wie hier die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens im Rahmen eines Umgangsregelungsverfahrens kann ein Vorschuss angefordert (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KostO), die Einholung des Gutachtens allerdings nicht von der Zahlung abhängig gemacht werden, da die entsprechende Regelung des Abs. 2 nur für auf Antrag vorzunehmende Geschäfte gilt.
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