OLG Koblenz - Beschluß vom 03.12.1993
2 Ws 731/93
Normen:
KV- GKG 1902, 1904 a.F.; StPO § 454 Abs. 1 S. 5, § 464a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
StraFo 1997, 61

OLG Koblenz - Beschluß vom 03.12.1993 (2 Ws 731/93) - DRsp Nr. 1997/3884

OLG Koblenz, Beschluß vom 03.12.1993 - Aktenzeichen 2 Ws 731/93

DRsp Nr. 1997/3884

1. Das Gericht, das über die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu befinden hat, darf auch dann - und sogar gegen den Widerstand des Verurteilten - einen Psychiater mit der Erstattung eines Gutachtens nach § 454 Abs. 1 S. 5 StPO über den Verurteilten beauftragen, wenn dieser bei Begehung der Tat psychisch gesund war und auch im Strafvollzug keine besonderen psychischen Auffälligkeiten gezeigt hat. 2. Die Kosten der Begutachtung sind von dem Verurteilten im Rahmen der ihm auferlegten Verfahrenskosten als Gerichtskosten zu bezahlen.

Normenkette:

KV- GKG 1902, 1904 a.F.; StPO § 454 Abs. 1 S. 5, § 464a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
StraFo 1997, 61