OLG Koblenz - Beschluß vom 02.06.1997 (14 W 292/97) - DRsp Nr. 1998/53
OLG Koblenz, Beschluß vom 02.06.1997 - Aktenzeichen 14 W 292/97
DRsp Nr. 1998/53
Im Rahmen des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist es Sache des Verfügungsklägers den Verfügungsanspruch in den tatsächlichen Voraussetzungen darzulegen und ohne vorherigen gerichtlichen Beweisbeschluß mit präsenten Beweismitteln glaubhaft zu machen (§§ 936, 920 Abs. 2ZPO). Dabei muß sich der Verfügungskläger bemühen, die entstehenden Kosten niedrig zu halten. Hat der Gegner Tatsachenvorbringen des Verfügungsklägers bestritten, so sind die Kosten für das Stellen von Zeugen im Verhandlungstermin erstattungsfähig. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gericht die Zeugen tatsächlich gehört hat oder nicht.