»Der AntrSt. [hat] sowohl hinsichtlich des Streitwertanteils von 8 000 DM wie des Streitwertes von 13 300 DM den nichtgebührenrechtlichen Einwand der fehlenden Verpflichtung zur Zahlung der PKH [Prozeßkostenhilfe]-Verfahrensgebühr erhoben. Dabei ist zu beachten, daß solche Einwendungen keiner besonderen Substantiierung bedürfen, vielmehr lediglich als solche erkennbar sein müssen .. .
In der Lit. ist hinsichtlich der PKH-Gebühren folgendes anerkannt (Gerold/Schmidt, BRAGO, § 51 Rdnr. 17 a. E.): «Wenn eine Partei erklärt, sie könne Zahlungen nicht leisten und der Rechtsanwalt ihr zusichert, im Falle der Bewilligung der PKH würden ihr keine Kosten entstehen, so ist der Anwalt auf den Anspruch gegen die Staatskasse beschränkt. Er kann ferner die Gebühr des § 51 für die Fertigung des Gesuches um Bewilligung der PKH nicht von der Partei fordern, es sei denn, er klärt sie über den Gebührenanspruch auf .. .«
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