OLG Koblenz vom 30.05.1986
14 W 421/86
Normen:
BRAGO § 19 Abs.4 S.1;
Fundstellen:
AnwBl 1988, 72
DRsp IV(477)228d-e

OLG Koblenz - 30.05.1986 (14 W 421/86) - DRsp Nr. 1992/9446

OLG Koblenz, vom 30.05.1986 - Aktenzeichen 14 W 421/86

DRsp Nr. 1992/9446

d-e. Nichtgebührenrechtliche Einwendungen, die einer Gebührenfestsetzung im Verfahren nach § 19 entgegenstehen (Abs. 4 Satz 1): (d-e) keine Notwendigkeit besonderer Substantiierung; (e) ausreichende Erklärung des Antragstellers, wonach dem Anwalt keine Prozeßkostenhilfe-Gebühr zustehe, weil diesem die Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers von Anfang an bekannt gewesen sei;

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs.4 S.1;

»Der AntrSt. [hat] sowohl hinsichtlich des Streitwertanteils von 8 000 DM wie des Streitwertes von 13 300 DM den nichtgebührenrechtlichen Einwand der fehlenden Verpflichtung zur Zahlung der PKH [Prozeßkostenhilfe]-Verfahrensgebühr erhoben. Dabei ist zu beachten, daß solche Einwendungen keiner besonderen Substantiierung bedürfen, vielmehr lediglich als solche erkennbar sein müssen .. .

In der Lit. ist hinsichtlich der PKH-Gebühren folgendes anerkannt (Gerold/Schmidt, BRAGO, § 51 Rdnr. 17 a. E.): «Wenn eine Partei erklärt, sie könne Zahlungen nicht leisten und der Rechtsanwalt ihr zusichert, im Falle der Bewilligung der PKH würden ihr keine Kosten entstehen, so ist der Anwalt auf den Anspruch gegen die Staatskasse beschränkt. Er kann ferner die Gebühr des § 51 für die Fertigung des Gesuches um Bewilligung der PKH nicht von der Partei fordern, es sei denn, er klärt sie über den Gebührenanspruch auf .. .«