OLG Koblenz vom 28.01.1986
1 Ws 767/85
Normen:
StPO § 329 Abs.1, § 346, § 464 Abs.3 S.1, S.3;
Fundstellen:
DRsp IV(466)194b-c
GA 1986, 461
Rpfleger 1986, 192

OLG Koblenz - 28.01.1986 (1 Ws 767/85) - DRsp Nr. 1992/9456

OLG Koblenz, vom 28.01.1986 - Aktenzeichen 1 Ws 767/85

DRsp Nr. 1992/9456

b-c. Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit der Kosten- und Auslagenentscheidung (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO); (c) zulässige Beschwerde des Angeklagten auch dann, wenn er auf das zulässige Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung verzichtet hat.

Normenkette:

StPO § 329 Abs.1, § 346, § 464 Abs.3 S.1, S.3;

»... [Es] wird .. heute wohl überwiegend die Auffassung vertreten, daß Nebenentscheidungen nicht in einem weiteren Umfang der Nachprüfung unterliegen sollen als die Hauptentscheidung selbst, so daß die [Anfechtung der] Kostenentscheidung .. dann als unzulässig angesehen wird, wenn die Hauptentscheidung unanfechtbar ist. Begründet wird diese Auffassung damit, daß der Gesetzgeber die Kostenbeschwerde nach § 464 Abs. 3 [Satz 1] StPO »aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens« eingeführt hat (vgl. [u. a.] Löwe/Rosenberg/Schäfer, StPO, 23. Aufl., § 464 Rdnr. 49). ... Auch der Senat vertritt .. [unter Hinweis auf die vom Gesetzgeber gewünschte Vereinfachung des Verfahrens] in ständ. Rechtspr. die Meinung, daß die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn ein Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung nicht gegeben ist (vgl. zuletzt .. Rpfleger 1986, 106 ..). ...«