»... [Es] wird .. heute wohl überwiegend die Auffassung vertreten, daß Nebenentscheidungen nicht in einem weiteren Umfang der Nachprüfung unterliegen sollen als die Hauptentscheidung selbst, so daß die [Anfechtung der] Kostenentscheidung .. dann als unzulässig angesehen wird, wenn die Hauptentscheidung unanfechtbar ist. Begründet wird diese Auffassung damit, daß der Gesetzgeber die Kostenbeschwerde nach § 464 Abs. 3 [Satz 1] StPO »aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens« eingeführt hat (vgl. [u. a.] Löwe/Rosenberg/Schäfer, StPO, 23. Aufl., § 464 Rdnr. 49). ... Auch der Senat vertritt .. [unter Hinweis auf die vom Gesetzgeber gewünschte Vereinfachung des Verfahrens] in ständ. Rechtspr. die Meinung, daß die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn ein Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung nicht gegeben ist (vgl. zuletzt .. Rpfleger 1986,
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