OLG Koblenz vom 27.02.1985
14 W 92/85
Normen:
BRAGO § 6 ; WEG § 27 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(477)216e
MDR 1985, 857
Rpfleger 1985, 416
WuM 1985, 360
ZMR 1985, 305

OLG Koblenz - 27.02.1985 (14 W 92/85) - DRsp Nr. 1992/9482

OLG Koblenz, vom 27.02.1985 - Aktenzeichen 14 W 92/85

DRsp Nr. 1992/9482

e. Erhöhungsgebühr bei Vertretung mehrerer Wohnungseigentümer (Wohnungseigentümergemeinschaft) durch einen Anwalt, der vom Ä nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WohnEigG ermächtigten Ä Verwalter beauftragt ist, entsteht nicht.

Normenkette:

BRAGO § 6 ; WEG § 27 Abs.2;

»Das Gesetz räumt der WE-[Wohnungseigentümer-]Gemeinschaft ausdrücklich die Möglichkeit ein, den Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaftsmitglieder zu ermächtigen (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WohnEigG). Das ist hier geschehen. Die Verwalterin ist als prozeßführungsbefugte Vertreterin der Wohnungseigentümer aufgetreten. Hätte sie in Prozeßstandschaft,