»Das Gesetz räumt der WE-[Wohnungseigentümer-]Gemeinschaft ausdrücklich die Möglichkeit ein, den Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaftsmitglieder zu ermächtigen (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WohnEigG). Das ist hier geschehen. Die Verwalterin ist als prozeßführungsbefugte Vertreterin der Wohnungseigentümer aufgetreten. Hätte sie in Prozeßstandschaft,
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