OLG Koblenz vom 26.05.1986
14 W 385/86
Normen:
BRAGO § 19 ;
Fundstellen:
AnwBl 1988, 64
DRsp IV(477)228f-g

OLG Koblenz - 26.05.1986 (14 W 385/86) - DRsp Nr. 1992/9450

OLG Koblenz, vom 26.05.1986 - Aktenzeichen 14 W 385/86

DRsp Nr. 1992/9450

f-g. Nichtgebührenrechtliche Einwendungen, die einer Gebührenfestsetzung im Verfahren nach § 19 entgegenstehen (Abs. 4 Satz 1): (f-g) Vorwurf unterlassener oder unrichtiger Belehrung über die Vergütungspflicht der Partei als nichtgebührenrechtlicher Einwand; (g) Notwendigkeit der Belehrung mangels entsprechender Fragen der Partei nur bei Vorliegen besonderer Umstände.

Normenkette:

BRAGO § 19 ;

»Die Kl. haben Einwendungen erhoben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Daher ist die Festsetzung der Gebühren im Verfahren nach § 19 BRAGO [BRAGebO] abzulehnen: ... Die Rechtspr. hat anerkannt, daß es sich bei dem Vorwurf unterlassener oder unrichtiger Belehrung über Kostenpflichten um einen nichtgebührenrechtlichen Einwand handelt, der der Festsetzung der Kosten entgegensteht (LAG Stuttgart, BB 1980, 320 ..). ...