OLG Koblenz vom 24.06.1985
14 W 322/85
Normen:
GKG § 19 Abs.3 S.1;
Fundstellen:
DRsp IV(474)63b
JZ 1985, 1012

OLG Koblenz - 24.06.1985 (14 W 322/85) - DRsp Nr. 1992/9473

OLG Koblenz, vom 24.06.1985 - Aktenzeichen 14 W 322/85

DRsp Nr. 1992/9473

b. Keine Erhöhung des Streitwerts um den Wert der Aufrechnungsforderung (Abs. 3 Satz 1) für den Fall, daß sich die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen nur als Negation der Klageforderung darstellt.

Normenkette:

GKG § 19 Abs.3 S.1;

»...[Die Regelung des § 19 Abs. 3 GKG] kann nur dort gelten, wo der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ein selbständiger, d.h. vom Bestand der Klageforderung unabhängiger Wert zukommt .. .«

Das sei hier nicht der Fall: Der Bekl. habe seine Schadensersatzforderung im wesentlichen mit der Behauptung begründet, die Kl. habe ihn treuwidrig nicht darüber aufgeklärt, daß bei Auszahlung des Darlehens eine Sicherheit von 10 % und auch die gesamten während der Laufzeit des Darlehens anfallenden Zinsen vorab einbehalten würden. Dadurch sehe sich der Bekl. insoweit geschädigt, als er bei Kenntnis dieser Umstände den Kreditvertrag nicht unterzeichnet hätte. Der von ihm verlangte Schadensersatz bestehe demgemäß darin, ihn so zu stellen, als habe er ein Darlehen nicht aufgenommen. Diese Umschreibung des Schadens sei inzwischen auch in der Berufungsbegründungsschrift wiederholt worden.