OLG Koblenz vom 22.12.1983
14 W 619/83
Normen:
GKG § 34 ; ZPO § 139 ;
Fundstellen:
AnwBl 1984, 611
DRsp IV(474)62b

OLG Koblenz - 22.12.1983 (14 W 619/83) - DRsp Nr. 1992/9497

OLG Koblenz, vom 22.12.1983 - Aktenzeichen 14 W 619/83

DRsp Nr. 1992/9497

Festsetzung der Verzögerungsgebühr wegen unklarer Antragsformulierung und wiederholten Nichterscheinens des Prozeßbevollmächtigten im Verhandlungstermin.

Normenkette:

GKG § 34 ; ZPO § 139 ;

»... Vorliegend haben nicht verspätete Angriffs- oder Verteidigungsmittel, sondern mehrere Antragsformulierungen und das Nichterscheinen des Klägervertreters die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. ...

Der ursprünglich formulierte Antrag lief hier den eigenen Interessen der Kl. zuwider. Darauf hat das Gericht gem. § 139 ZPO .. den rechtskundig vertretenen Kl. vorterminlich hingewiesen. Auch der trotz des Hinweises neu formulierte Antrag widersprach in solchem Maße dem eigenen Interesse der Kl., daß keiner der im Gerichtssaal anwesenden Anwälte (gegenseitige Generalvollmacht der Anwälte des LG-Bezirks) bereit war, den berechtigten Antrag zu verlesen. ... Der unklare Antrag in Verbindung mit dem Nichterscheinen eines Prozeßbevollmächtigten, der den Sachverhalt so weit kannte, daß er eine etwa erforderlich werdende erneute Antragskorrektur vornehmen konnte, hat eine Vertagung des Termins verursacht (§ 34 GKG). Erst im Folgetermin hat der persönlich erschienene Klägeranwalt einen brauchbaren Antrag gestellt .. .