»... [Die] Vorschrift [des §
Unerheblich ist es, ob die wertmindernden Umstände bereits bei Klageerhebung oder Einreichung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vorlagen oder erkennbar waren. Abgesehen davon, daß der Gesetzeswortlaut eine andere Auslegung nicht zuläßt, läßt sich häufig erst während oder bei Abschluß des Verfahrens mit einiger Sicherheit feststellen, ob eine Streitwertminderung in Frage kommt .. .
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