OLG Koblenz vom 22.02.1988
6 W 50/88
Normen:
GKG § 12 ; UWG (n. F.) § 23 a; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
DRsp II(236)316f-g
GRUR 1988, 474

OLG Koblenz - 22.02.1988 (6 W 50/88) - DRsp Nr. 1992/9413

OLG Koblenz, vom 22.02.1988 - Aktenzeichen 6 W 50/88

DRsp Nr. 1992/9413

f-g. Streitwertherabsetzung von Amts wegen; (g) Faktoren, die bei der Feststellung »wertmindernder« Umstände keine Bedeutung haben.

Normenkette:

GKG § 12 ; UWG (n. F.) § 23 a; ZPO § 3 ;

»... [Die] Vorschrift [des § 23 a UWG n. F.], eingefügt in das UWG .. mit Wirkung vom 1. 1. 87, bedeutet, daß bestimmte Gründe zu einer Herabsetzung des Streitwerts führen können, der nach § 3 ZPO12 GKG) an sich maßgebend wäre. Die Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen; werden »wertmindernde« Tatsachen bejaht, ist der Streitwert herabzusetzen; dies liegt nicht im Ermessen ges Gerichts.

Unerheblich ist es, ob die wertmindernden Umstände bereits bei Klageerhebung oder Einreichung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vorlagen oder erkennbar waren. Abgesehen davon, daß der Gesetzeswortlaut eine andere Auslegung nicht zuläßt, läßt sich häufig erst während oder bei Abschluß des Verfahrens mit einiger Sicherheit feststellen, ob eine Streitwertminderung in Frage kommt .. .