OLG Koblenz vom 20.12.1989
14 W 874/89
Normen:
ZPO § 91;
Fundstellen:
DRsp IV(409)270Nr.1c
VersR 1991, 1424

OLG Koblenz - 20.12.1989 (14 W 874/89) - DRsp Nr. 1993/2104

OLG Koblenz, vom 20.12.1989 - Aktenzeichen 14 W 874/89

DRsp Nr. 1993/2104

Kosten eines außergerichtlich eingeholten Gutachtens sind nicht erstattungspflichtig. Die Kosten eines vorprozessualen Gutachtens sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Es ist darauf abzustellen, ob die Einholung des Gutachtens aus der jeweiligen Situation heraus im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendig im Sinne des § 91 ZPO anzusehen ist. Wenn ein Gutachten nur deshalb eingeholt worden ist, um die Erfolgsaussicht in einem späteren Rechtstreit zu klären, dient es nicht der Prozeßführung, sondern ist lediglich eine Entscheidungshilfe für die Partei in der Frage, ob sie sich überhaupt auf einen Rechtsstreit einlassen soll. * * * Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln)

Normenkette:

ZPO § 91;
Fundstellen
DRsp IV(409)270Nr.1c
VersR 1991, 1424