»Der Senat schließt sich der vom BGH (NJW 1964, 44; 1976, 240) vertretenen Klageänderungstheorie an. Die Angabe der Parteien gehört wie der Grund des Anspruchs zur Klageschrift und ist damit Teil der Klage. ... Beim Parteiwechsel etwa auf der Klägerseite fällt nicht wie bei der Klageerhebungstheorie die gesamte Wirkung der Klage weg, vielmehr wird der von der anderen Partei bereits begonnene Prozeß fortgesetzt.
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