»... Der Bekl. hat zwar in der mündlichen Verhandlung nach einem Hinweis des Familienrichters den Klageanspruch anerkannt. Darin ist aber kein sofortiges Anerkenntnis i. S. des § 93 ZPO zu erblicken, da ein solches nur vorliegt, wenn der Anspruch im ersten Verhandlungstermin sofort vorbehaltlos anerkannt wird. Dazu reicht die alleinige Abgabe des vorbehaltlosen Anerkenntnisses nicht aus. Vielmehr kann von einem sofortigen Anerkenntnis nur gesprochen werden, wenn der Bekl. den Anspruch im Rechtsstreit zuvor nicht bestritten bzw. Klageabweisung beantragt hat .. . Zwar wird auch die Auffassung vertreten, es komme nicht darauf an, ob der Bekl. den Anspruch vor der mündlichen Verhandlung bestritten habe. Das Bestreiten in vorbereitenden Schriftsätzen sei unerheblich [folgen Lit.-Hinw.].
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