OLG Koblenz vom 14.04.1988
13 WF 362/88
Normen:
ZPO § 91, § 93 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)242d
FamRZ 1988, 853

OLG Koblenz - 14.04.1988 (13 WF 362/88) - DRsp Nr. 1992/9411

OLG Koblenz, vom 14.04.1988 - Aktenzeichen 13 WF 362/88

DRsp Nr. 1992/9411

d. Keine Wertung als sofortiges Anerkenntnis im Falle eines Beklagten, der den Klageanspruch zwar nach einem richterlichen Hinweis anerkennt, den Anspruch im Rechtsstreit jedoch zuvor bestritten bzw. Klageabweisung beantragt hat.

Normenkette:

ZPO § 91, § 93 ;

»... Der Bekl. hat zwar in der mündlichen Verhandlung nach einem Hinweis des Familienrichters den Klageanspruch anerkannt. Darin ist aber kein sofortiges Anerkenntnis i. S. des § 93 ZPO zu erblicken, da ein solches nur vorliegt, wenn der Anspruch im ersten Verhandlungstermin sofort vorbehaltlos anerkannt wird. Dazu reicht die alleinige Abgabe des vorbehaltlosen Anerkenntnisses nicht aus. Vielmehr kann von einem sofortigen Anerkenntnis nur gesprochen werden, wenn der Bekl. den Anspruch im Rechtsstreit zuvor nicht bestritten bzw. Klageabweisung beantragt hat .. . Zwar wird auch die Auffassung vertreten, es komme nicht darauf an, ob der Bekl. den Anspruch vor der mündlichen Verhandlung bestritten habe. Das Bestreiten in vorbereitenden Schriftsätzen sei unerheblich [folgen Lit.-Hinw.].