OLG Koblenz vom 10.02.1989
14 W 105/89
Normen:
BRAGO § 6 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp IV(477)232b
VersR 1990, 637

OLG Koblenz - 10.02.1989 (14 W 105/89) - DRsp Nr. 1992/9398

OLG Koblenz, vom 10.02.1989 - Aktenzeichen 14 W 105/89

DRsp Nr. 1992/9398

Der Rechtsanwalt wird in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO), wenn er die Partei und den Streithelfer in Fällen alternativer Schuldnerschaft gemeinsam vertritt.

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs.1 S.1;

b. »Zu Recht geht das LG davon aus, daß dem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten der beiden Bekl. und deren Streithelferin wegen der Vertretung der Streithelferin nur ein Anspruch auf eine Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 BRAGebO .. zusteht. Zwar haben die Bekl. und die Streithelferin den Prozeßbevollmächtigten getrennt mit ihrer Vertretung beauftragt. Dennoch liegt hier »dieselbe Angelegenheit« i. S. des § 6 Abs. 1 BRAGebO vor.