»... Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (Beschluß v. 28. 9. 1979 Ä 15 WF 533/79-) fest, daß in der Einholung einer Auskunft gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG bei dem am Verfahren beteiligten Versicherungs- und Versorgungsträger eine Beweiserhebung nicht zu sehen ist, soweit diese Auskunft nicht der Feststellung streitiger Tatsachen mit Mitteln des Beweises dient. Regelmäßig handelt es sich vielmehr bei der Erteilung solcher Auskünfte um prozessuale Erklärungen und damit um Sachvorträge der am Verfahren gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 1 FGG formell und materiell beteiligten Versicherungs- und Versorgungsträger. ...
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