OLG Koblenz vom 08.11.1985
15 WF 986/85
Normen:
BRAGO § 31 ; FGG § 53 b Abs.2 S.2;
Fundstellen:
DRsp IV(477)222d
FamRZ 1986, 193

OLG Koblenz - 08.11.1985 (15 WF 986/85) - DRsp Nr. 1992/9462

OLG Koblenz, vom 08.11.1985 - Aktenzeichen 15 WF 986/85

DRsp Nr. 1992/9462

d. Entstehung der Beweisgebühr: (d) regelmäßig keine Entstehung durch bloße Einholung von Auskünften der beteiligten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zum Versorgungsausgleich (§ 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG).

Normenkette:

BRAGO § 31 ; FGG § 53 b Abs.2 S.2;

»... Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (Beschluß v. 28. 9. 1979 Ä 15 WF 533/79-) fest, daß in der Einholung einer Auskunft gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG bei dem am Verfahren beteiligten Versicherungs- und Versorgungsträger eine Beweiserhebung nicht zu sehen ist, soweit diese Auskunft nicht der Feststellung streitiger Tatsachen mit Mitteln des Beweises dient. Regelmäßig handelt es sich vielmehr bei der Erteilung solcher Auskünfte um prozessuale Erklärungen und damit um Sachvorträge der am Verfahren gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 1 FGG formell und materiell beteiligten Versicherungs- und Versorgungsträger. ...