OLG Koblenz vom 05.11.1985
14 W 638/85
Normen:
EuGVÜ Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs.1, Art. 25, Art. 31, Art. 51; ZPO § 103 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)225c
Rpfleger 1986, 151

OLG Koblenz - 05.11.1985 (14 W 638/85) - DRsp Nr. 1992/9463

OLG Koblenz, vom 05.11.1985 - Aktenzeichen 14 W 638/85

DRsp Nr. 1992/9463

c. Das Rechtsschutzinteresse für ein Kostenfestsetzungsgesuch eines obsiegenden französischen Klägers entfällt nicht deshalb, weil im Anschluß an den in der Bundesrepublik geführten Rechtsstreit der Vorsitzende einer französischen Anwaltskammer die Anwaltskosten des Klägers gegen den deutschen Beklagten festgesetzt hat.

Normenkette:

EuGVÜ Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs.1, Art. 25, Art. 31, Art. 51; ZPO § 103 ;

Der in Frankreich ansässige Kl. beantragte die Festsetzung der Kosten eines französischen Korrespondenzanwalts, dessen er sich zur Unterrichtung seines deutschen Prozeßbevollmächtigten bedient hatte. Der Kl. legte die Kopie einer Urkunde vor, durch die der Vorsitzende der französischen Anwaltskammer das Honorar des französischen Anwalts festgesetzt hatte. Die Kopie enthält den Hinweis, daß diese Entscheidung durch Beschluß des Präsidenten des französischen LG für vollstreckbar erklärt werden könne. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der Korrespondenzanwaltskosten mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Kl. abgelehnt mit der Begründung, er könne aus der Urkunde vollstrecken.