Der in Frankreich ansässige Kl. beantragte die Festsetzung der Kosten eines französischen Korrespondenzanwalts, dessen er sich zur Unterrichtung seines deutschen Prozeßbevollmächtigten bedient hatte. Der Kl. legte die Kopie einer Urkunde vor, durch die der Vorsitzende der französischen Anwaltskammer das Honorar des französischen Anwalts festgesetzt hatte. Die Kopie enthält den Hinweis, daß diese Entscheidung durch Beschluß des Präsidenten des französischen LG für vollstreckbar erklärt werden könne. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der Korrespondenzanwaltskosten mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Kl. abgelehnt mit der Begründung, er könne aus der Urkunde vollstrecken.
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