OLG Karlsruhe - Beschluß vom 31.01.1996
1 Ws 332/95
Normen:
JVKostO § 10 Abs. 1 S. 2, § 13 ;
Fundstellen:
Justiz 1997, 31

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 31.01.1996 (1 Ws 332/95) - DRsp Nr. 1997/940

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 1 Ws 332/95

DRsp Nr. 1997/940

»Für das weitere Verfahren bei Einwendungen gegen den Ansatz von Haftkosten nach § 10 Abs. 1 S. 2 JVKostO ist gem. § 13 JVKostO das Amtsgericht, an welchem die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, zuständig.«

Normenkette:

JVKostO § 10 Abs. 1 S. 2, § 13 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hat mit dem Kostenansatz vom 10.08.1995 dem Verurteilten Haftkosten nach § 10 Abs. 1 JVKostO für 58 Tage in Höhe von jeweils 20,34 DM, insgesamt 1.179,72 DM in Rechnung gestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer des Landgerichts die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Verurteilten führt zur Aufhebung der Entscheidung wegen Unzuständigkeit des Landgerichts.

Rechtsgrundlage für die in Rechnung gestellten Haftkosten ist § 10 JVKostO i.V.m. § 1 Abs. 1 LJKG Baden-Württemberg vom 15.01.1993 (GB1. S. 110). Für den Ansatz von Haftkosten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 JVKostO ist die Staatsanwaltschaft gemäß § 1 Abs. 1 JVKostO als Vollstreckungsbehörde zuständig. Für das weitere Verfahren bei Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten entscheidet danach gemäß § 13 JVKostO das Amtsgericht, an welchem die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1993, 1132, 1133 m.N.; OLG Karlsruhe Rpfleger 1991, 338).