Die Staatsanwaltschaft hat mit dem Kostenansatz vom 10.08.1995 dem Verurteilten Haftkosten nach §
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer des Landgerichts die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Verurteilten führt zur Aufhebung der Entscheidung wegen Unzuständigkeit des Landgerichts.
Rechtsgrundlage für die in Rechnung gestellten Haftkosten ist §
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