OLG Karlsruhe - Beschluß vom 29.07.1988 (1 Ws 35/88) - DRsp Nr. 1995/8481
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29.07.1988 - Aktenzeichen 1 Ws 35/88
DRsp Nr. 1995/8481
»Auslagen der Staatskasse für eine nach §§ 100a, 100b StPO angeordnete Telefonüberwachung können von dem Verurteilten wegen einer insoweit bestehenden Regelungslücke im Kostenverzeichnis zu § 11 Abs. 1GKG nicht erhoben werden.«