OLG Karlsruhe - Beschluß vom 29.03.1995 (2 Ws 138/94) - DRsp Nr. 1996/22353
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29.03.1995 - Aktenzeichen 2 Ws 138/94
DRsp Nr. 1996/22353
»Wird der Verteidiger nach Einlegung einer Revision der Staatsanwaltschaft, aber vor ihrer Begründung tätig, sind die dadurch entstandenen Auslagen des Angeklagten im Falle der Rechtsmittelrücknahme grundsätzlich nicht notwendig i.S.d. § 464a Abs.2 Nr. 2StPO, § 91 Abs. 2ZPO und deswegen regelmäßig auch nicht erstattungsfähig.«