OLG Karlsruhe - Beschluß vom 19.12.1996 (3 AR 22/96) - DRsp Nr. 1997/9332
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 3 AR 22/96
DRsp Nr. 1997/9332
1. Bei der Bemessung einer Pauschvergütung im Wiederaufnahmeverfahren ist auch der Aufwand für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags mit zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sie bereits vor Antragstellung erfolgt ist.2. Im allgemeinen bietet die Höchstvergütung des Wahlverteidigers die Obergrenze für die Bemessung einer Pauschvergütung. Dies erscheint jedoch gerade in umfangreichen und schwierigen Wirtschaftsstrafsachen nicht zureichend.