OLG Karlsruhe - Beschluß vom 18.08.1994 (11 Wx 17/94) - DRsp Nr. 1995/1645
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18.08.1994 - Aktenzeichen 11 Wx 17/94
DRsp Nr. 1995/1645
1. Die in § 69g Abs. 1FGG Genannten (vorliegend der Sohn des Betroffenen) sind auch zur isolierten Einlegung der Beschwerde allein gegen die Betreuerauswahl befugt, ohne daß sie die zugrundeliegende Beteuungsanordnung angreifen wollen, § 69i Abs. 8 FGG.
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