OLG Karlsruhe - Beschluß vom 17.12.1996
2 Ws 214/96
Normen:
StPO § 464 Abs. 2 u. 3, § 472 Abs. 1, § 260, § 268 Abs. 1 u. 2, §§ 44, 45 ;
Fundstellen:
AGS 1997, 87
AnwBl 1997, 349
NStZ-RR 1997, 157

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 17.12.1996 (2 Ws 214/96) - DRsp Nr. 1997/5873

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 2 Ws 214/96

DRsp Nr. 1997/5873

»1. Ein Urteilstenor, der über die Auslagen der Nebenklage keine Entscheidung trifft, kann, wenn kein offensichtliches Fassungsversehen vorliegt, auch dann nicht berichtigt werden, wenn die schriftlichen Urteilsgründe eine entsprechende Entscheidung enthalten. 2. Auch bei fehlender Rechtsmittelbelehrung liegt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Nebenklageberechtigten vor, wenn der Vertreter der Nebenklage die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine solche Kostenentscheidung unterläßt.«

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 2 u. 3, § 472 Abs. 1, § 260, § 268 Abs. 1 u. 2, §§ 44, 45 ;

Gründe:

I.