OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.05.1984
W 3/83
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 09.03.1983 - Vorinstanzaktenzeichen O (Baul) 6/81

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.05.1984 (W 3/83) - DRsp Nr. 2001/12174

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.1984 - Aktenzeichen W 3/83

DRsp Nr. 2001/12174

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (I 245) ist nicht begründet, denn der Rechtspfleger hat in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss (I 237) die Kosten I. Instanz in Höhe von 1.844,16 DM auch hinsichtlich außergerichtlicher - anwaltlicher Reisekosten jedenfalls im Ergebnis zutreffend festgesetzt. Insoweit wird auf die im Nichtabhilfebeschluss (I 252) vom Rechtspfleger nachgeholte Begründung verwiesen. Dort hat der Rechtspfleger mit Recht dargelegt, dass die vom Anwalt der Antragsgegnerin für die I. Instanz berechnete Informationsfahrt von Karlsruhe nach Tauberbischofsheim die sonst - für beide Instanzen - notwendigen Partei-Informationsreisen von Tauberbischofsheim nach Karlsruhe erspart hat; bei jenen Partei-Informationsreisen wären insgesamt keine geringeren Aufwendungen entstanden.

Daher kommt es hier nicht weiter darauf an, dass eine vorbereitende Ortsbesichtigung durch den Anwalt der Antragsgegnerin in Tauberbischofsheim wegen des Vorbringens der Antragsteller - die hinsichtlich der vorgesehenen Anlage eines Wendehammers eingehend zur örtlichen Situation vorgetragen haben - in dieser Sache nicht nur zweckmäßig, sondern für die Rechtsverfolgung durch die Antragsgegnerin auch notwendig gewesen sein kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1 BBauG i.V.m. 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 09.03.1983 - Vorinstanzaktenzeichen O (Baul) 6/81