OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.09.1996 (3 W 96/96) - DRsp Nr. 1997/1453
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16.09.1996 - Aktenzeichen 3 W 96/96
DRsp Nr. 1997/1453
1. Bei einer übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung richtet sich der Streitwert nur noch nach dem streitig gebliebenen Teil der Hauptforderung.2. Die Kosten, die auf den übereinstimmend teilweise für erledigt erklärten Hauptanspruch entfallen, sind dem Geschäftswert der (Rest) Hauptsache nicht hinzuzurechnen (str.; ebenso : BGH FamRZ 1995, 1137; aA.: OLG Koblenz JurBüro 1992, 430).