OLG Karlsruhe - Beschluß vom 15.03.1996 (2 Ws 205/95) - DRsp Nr. 1997/937
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15.03.1996 - Aktenzeichen 2 Ws 205/95
DRsp Nr. 1997/937
»1. Werden die Kosten eines vom Nebenkläger eingelegten und später zurückgenommenen Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen irrtümlich der Staatskasse auferlegt, liegt darin keine Beschwer des Angeklagten.2. Auch offensichtlich falsche, jedoch in Rechtskraft erwachsene Kostengrundentscheidungen sind für den Kostenbeamten verbindlich.«