OLG Karlsruhe - Beschluß vom 15.03.1996 (18 UF 155/94) - DRsp Nr. 1997/1458
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15.03.1996 - Aktenzeichen 18 UF 155/94
DRsp Nr. 1997/1458
Der Senat schließt sich der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung an, nach der auch im Fall der Antragsrücknahme die Vorschrift des § 620gZPO Anwendung findet und deshalb die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache gelten. Denn § 620gZPO beruht auf dem Grundsatz, daß die Kosten der Nebenverfahren ebenso wie diejenigen der Hauptsache verteilt werden sollen. Die Vorschrift ist als lex specialis auch anwendbar, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen wird.