OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.10.1997 (2 Ws 116/97) - DRsp Nr. 1998/10141
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.10.1997 - Aktenzeichen 2 Ws 116/97
DRsp Nr. 1998/10141
»Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57StGB sind nicht mit einem Ausspruch über Kosten und notwendige Auslagen zu versehen.«Die Erstattung von Auslagen des Verurteilten findet auch dann nicht statt, wenn ein Antrag auf bedingte Entlassung Erfolg hatte.