OLG Karlsruhe - Beschluß vom 08.09.1997
2 AR 56/97
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
StraFo 1997, 319

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 08.09.1997 (2 AR 56/97) - DRsp Nr. 1998/353

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 08.09.1997 - Aktenzeichen 2 AR 56/97

DRsp Nr. 1998/353

Eine Pauschgebühr ist zu bewilligen, wenn der Verteidiger nach einem zeitlich gestellten Beiordnungsantrag weitere Tätigkeiten bis zu seiner Beiordnung zurückstellt und die Hauptverhandlung aufgrund seiner relativ späten Bestellung kurzfristig und dementsprechend arbeitsintensiv vorbereitet werden muß und wenn außerdem der Umgang mit dem von ihm verteidigten Angeklagten sich aufgrund einer Persönlichkeitsstörung besonders schwierig gestaltet.

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe: