OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.05.1997 (2 UF 176/96) - DRsp Nr. 1997/7653
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 2 UF 176/96
DRsp Nr. 1997/7653
1. Der Senat bleibt grundsätzlich bei seiner Rechtsprechung, wonach bei der Beschwerderücknahme in einer FGG -Folgesache (hier: VA) § 515 Abs. 3ZPO immer dann Anwendung findet, wenn sich die Beschwerdeparteien kontradiktorisch, sozusagen in einem Verhältnis der prozessualen Gegnerschaft, gegenüberstehen.2. Hat aber in einer FGG -Folgesache ein Drittbeteiligter (hier: die Zusatzversorgungskasse) im Interesse der Parteien und zur Herbeiführung einer der objektiven Rechtslage entsprechenden Entscheidung Beschwerde eingelegt, trägt allein die kostenrechtliche Vorschrift des § 13a Abs. 1 S. 1 FGG der Tatsache Rechnung, daß in diesem Fall "an einer Angelegenheit mehrere Personen beteiligt" sind. Eine Kostenerstattung erfolgt somit nicht.