OLG Karlsruhe - Beschluß vom 03.04.1997
3 AR 10/97 und 3 AR 11/97
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
StraFo 1997, 254

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 03.04.1997 (3 AR 10/97 und 3 AR 11/97) - DRsp Nr. 1997/9172

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 03.04.1997 - Aktenzeichen 3 AR 10/97 und 3 AR 11/97

DRsp Nr. 1997/9172

Reisezeiten des Pflichtverteidigers sind im Rahmen des § 99 BRAGO nicht in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

Der Senat ist der Auffassung, daß jedenfalls bei der erforderlichen Gesamtwürdigung die Voraussetzungen des § 99 BRAGO noch erfüllt sind.

Zwar mußte hier die Tätigkeit der Verteidiger vor der Hauptverhandlung bei Prüfung der Frage, ob ein besonders umfangreiches oder schwieriges Verfahren vorlag, außer Betracht bleiben. Die Bestellung erfolgte - unverzüglich nach Antragstellung - nämlich erst zu Beginn der Hauptverhandlung. Die Antragsteller haben daher den gesamten Verteidigungsaufwand vor der Hauptverhandlung als Wahlverteidiger erbracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist seine Berücksichtigung daher nicht möglich. Zu Recht weist der Bezirksrevisor auch darauf hin, daß, von besonderen Fallgestaltungen abgesehen, Reisezeiten des Pflichtverteidigers im Rahmen des § 99 BRAGO nicht in Anschlag zu bringen sind. Es ist ferner zu beachten, daß - auch angesichts der nunmehr erweiterten Zuständigkeit der Amtsgerichte - die Verhandlungsdauer bei den Verfahren vor der Großen Strafkammer des Landgerichts auch aus diesem Grund im Durchschnitt ansteigt, die Dauer der Hauptverhandlung, wie sie hier gegeben ist, daher, worauf der Bezirksrevisor zutreffend hinweist, an sich nicht ganz ungewöhnlich ist.