OLG Karlsruhe vom 29.05.1985
11 W 6/85
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)225a
OLGZ 1985, 495

OLG Karlsruhe - 29.05.1985 (11 W 6/85) - DRsp Nr. 1992/9305

OLG Karlsruhe, vom 29.05.1985 - Aktenzeichen 11 W 6/85

DRsp Nr. 1992/9305

a. Veranlassung zur Klageerhebung (a) wird auch dann gegeben, wenn die Klage zwar vor einem unzuständigen Gericht erhoben wird, der Beklagte aber auf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit wirksam verzichtet hat;

Normenkette:

ZPO § 93 ;

»... Der Auffassung des LG, die Bekl. habe zur Erhebung der vorliegenden Klage keinen Anlaß gegeben, weil die Auskunftsklage vor dem örtlich unzuständigen Gericht erhoben worden sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Nachdem die Bekl. die Rüge der örtlichen Zuständigkeit gegenüber der Auskunftsklage im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr erhoben hat, kann sie sich hierauf auch für die zu treffende Kostenentscheidung nicht mehr berufen. Das angerufene Gericht gilt als seit Beginn des Rechtsstreits zuständig. ...«

Fundstellen
DRsp IV(409)225a
OLGZ 1985, 495