»... Der Auffassung des LG, die Bekl. habe zur Erhebung der vorliegenden Klage keinen Anlaß gegeben, weil die Auskunftsklage vor dem örtlich unzuständigen Gericht erhoben worden sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Nachdem die Bekl. die Rüge der örtlichen Zuständigkeit gegenüber der Auskunftsklage im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr erhoben hat, kann sie sich hierauf auch für die zu treffende Kostenentscheidung nicht mehr berufen. Das angerufene Gericht gilt als seit Beginn des Rechtsstreits zuständig. ...«
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