OLG Karlsruhe vom 26.06.1984
13 W 66/84
Normen:
BRAGO § 96 a;
Fundstellen:
AnwBl 1985, 158
DRsp IV(477)213b
Rpfleger 1985, 124

OLG Karlsruhe - 26.06.1984 (13 W 66/84) - DRsp Nr. 1992/9329

OLG Karlsruhe, vom 26.06.1984 - Aktenzeichen 13 W 66/84

DRsp Nr. 1992/9329

b. Unwirksamkeit einer von der Staatskasse erklärten Aufrechnung gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch des Freigesprochenen auch bei - möglicher - nachträglicher Abtretung an den Verteidiger.

Normenkette:

BRAGO § 96 a;

»... Der Senat folgt der u. a. vom OLG München (MDR 78, 866) und dem KG (NJW 79, 2255 [hier: IV (477) 177 a]) vertretenen Auffassung, nach der die Regelung des § 96 a BRAGebO, wonach eine von der Staatskasse gegenüber dem erstattungsberechtigten Freigesprochenen erklärte Aufrechnung unwirksam sein kann, auch dann eingreift, wenn der als Verteidiger tätig gewesene RA den Anspruch erst abgetreten erhält, nachdem die Aufrechnung schon ausgesprochen worden ist (.. a.M. z.B. OLG Düsseldorf Rpfl 79, 475; OLG Bamberg JurBüro 80, 89 [; Schl.-Holst.OLG, SchlHA 79, 183, hier: IV (477) 177 b]). Diese Auffassung entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Verteidiger die zumindest teilweise Befriedigung aus der Staatskasse zu ermöglichen, und steht auch mit dem Wortlaut des Gesetzes, das die Fälle einer Abtretung vor und nach Aufrechnungserklärung nicht unterscheidet, in Einklang.«

Abl. Anmerkung von Justizamtmann Wolfgang Sutter, Freiburg, in Rpfleger aaO. .