»Zwar hat das BAG (AP § 91 a ZPO Nr. 7) ausgesprochen, daß derjenige, der sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begebe, die Kosten zu tragen habe, selbst wenn er möglicherweise bei Entscheidung des Rechtsstreits nicht unterlegen wäre. Die h.M. steht demgegenüber heute auf dem Standpunkt, daß die Frage, wer die Erledigung herbeigeführt hat, für die nach § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung grundsätzlich ohne Einfluß ist (OLG Frankfurt, NJW 1977, 1783 ..). Soweit der Gesichtspunkt, daß eine Partei sich freiwillig »in die Rolle des Unterlegenen begeben« habe, bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu ihren Ungunsten berücksichtigt wird, geschieht dies nur im Rahmen der Prüfung, ob der erhobene Anspruch im Zeitpunkt der Erledigung begründet erschien (KG, BB 1979, 487 ..). Immerhin ist die vorbehaltlose Erfüllung des Klaganspruches ein gewichtiges Indiz dafür, daß der Bekl. den Anspruch des Kl. für gerechtfertigt hält und anerkennen wollte.
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