»Die vom Gesetz vorgeschriebene Anhörung der Eltern sowie die Beteiligung der zuständigen Jugendämter hat im Rahmen der Amtsaufklärung des Gerichts nach § 12 FGG deshalb zu erfolgen, um im Interesse des Kindes in jedem Falle eine seinem Wohl zuträgliche Entscheidung über das Sorgerecht zu ermöglichen ... Dieser bereits von Gesetzes wegen vorgeschriebene Ermittlungsumfang kann deshalb nicht dazu führen, eine Beweisgebühr auszulösen ... Sinn und Zweck der Beweisgebühr nach §
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