OLG Karlsruhe vom 15.07.1985
16 WF 138/85
Normen:
BRAGO § 118 Abs.1 Nr.3; FGG § 12 ;
Fundstellen:
DRsp IV(477)219d
Rpfleger 1985, 509

OLG Karlsruhe - 15.07.1985 (16 WF 138/85) - DRsp Nr. 1992/9303

OLG Karlsruhe, vom 15.07.1985 - Aktenzeichen 16 WF 138/85

DRsp Nr. 1992/9303

Grundsätzlich keine Beweisaufnahmegebühr (Abs. 1 Nr. 3) für den Fall der Anhörung der Eltern und des Jugendamts im Sorgerechtsverfahren.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs.1 Nr.3; FGG § 12 ;

»Die vom Gesetz vorgeschriebene Anhörung der Eltern sowie die Beteiligung der zuständigen Jugendämter hat im Rahmen der Amtsaufklärung des Gerichts nach § 12 FGG deshalb zu erfolgen, um im Interesse des Kindes in jedem Falle eine seinem Wohl zuträgliche Entscheidung über das Sorgerecht zu ermöglichen ... Dieser bereits von Gesetzes wegen vorgeschriebene Ermittlungsumfang kann deshalb nicht dazu führen, eine Beweisgebühr auszulösen ... Sinn und Zweck der Beweisgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGebO ist [es], eine besondere Leistung des Anwalts abzugelten, welche durch das Betreiben des Geschäfts und das Mitwirken bei einer mündlichen Verhandlung vor Gericht noch nicht angemessen honoriert ist. Wo aber das Gericht in einem gesetzlich festgelegten Umfang - unabhängig vom Sachvortrag der Beteiligten - Mindestermittlungen in Form der Anhörung der Eltern und der beteiligten Jugendämter anzustellen hat, ist es nicht gerechtfertigt, dem RA eine Beweisgebühr zuzubilligen.