Ebenso LG Münster v.7.04.1989 - 4 O 36/89 - (AnwBl 1990, 102). Die zum Zweck der Unfallschadenregulierung erfüllungshalber erfolgende Abtretung der Schadenersatzansprüche des Geschädigten an die Kfz-Reparaturwerkstatt ist ein erlaubnispflichtiger Vorgang. Vgl. auch AG Augsburg ZfS 1988, 282 (m.w.H.); AG Kamen ZfS 1989, 54.
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