OLG Hamm - Urteil vom 18.06.1998 (6 U 187/98) - DRsp Nr. 1999/1716
OLG Hamm, Urteil vom 18.06.1998 - Aktenzeichen 6 U 187/98
DRsp Nr. 1999/1716
1. Auch in einer auf der Grundlage der AKB abgeschlossenen Kraftfahrt-Fahrzeugversicherungs, in der sich der Versicherer den Versicherungswert des zu versichernden Kfz deklarieren läßt, kommt mangels zusätzlicher Vereinbarung keine über die Regelung des § 13AKB hinausgehende Begrenzung der Entschädigung in Frage, also auch nicht durch Anrechnung einer Untervers. 2. Ein Anspruch auf Erstattung von gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2BRAGO berechneten vorprozessualen Anwaltskosten steht dem Versicherungsnehmer in der Kraftfahrt-Fahrzeugversicherung nicht zu, wenn er nicht hinreichend substantiiert darlegt, daß ihm ein Verzugsschaden "im Umfange einer solchen Anwaltsgebühr" entstanden ist.