OLG Hamm - Beschluß vom 30.05.1995
2 (s) Sbd. 4-50/95
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 531

OLG Hamm - Beschluß vom 30.05.1995 (2 (s) Sbd. 4-50/95) - DRsp Nr. 1996/22237

OLG Hamm, Beschluß vom 30.05.1995 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 4-50/95

DRsp Nr. 1996/22237

Die Voraussetzungen des § 99 BRAGO sind nicht allein deshalb zu bejahen, weil sich der Pflichtverteidiger mit dem der deutschen Sprache unkundigen Angeklagten nur mit Hilfe eines Dolmetschers verständigen kann. Verständigungsschwierigkeiten des Pflichtverteidigers mit dem Angeklagten können nur dann die Festsetzung einer Pauschvergütung rechtfertigen, wenn hierdurch ein erheblicher Zeit- und Arbeitsmehraufwand entstanden ist.

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

Dem früheren Angeklagten wurde in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Diebstahl, und zwar Wohnungseinbrüche, in drei Fällen zur Last gelegt. Der ehemalige Mandant des Antragstellers ist vom Schöffengericht deswegen am 1. März 1994 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Auf seine Berufung hin ist er von einer kleinen Strafkammer des Landgerichts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der ehemalige Angeklagte ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr eingelegt.

Der Antragsteller, der zunächst Wahlverteidiger des ehemaligen Angeklagten war, ist diesem nach Anklageerhebung am 16. Februar 1994 beigeordnet worden. Die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am 1. März 1994 dauerte rund 2 Stunden 20 Minuten, die vor der kleinen Strafkammer am 25. Mai 1994 rund 1 Stunde 30 Minuten.