OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2001
23 W 199/03
Normen:
ZPO § 103 Abs. 1 § 101 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 302/00

OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2001 (23 W 199/03) - DRsp Nr. 2002/1428

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 23 W 199/03

DRsp Nr. 2002/1428

»1. Ist nur über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden und nicht über die Kosten der Streithilfe, so fehlt es für die Festsetzung der Kosten des Streithelfers an der notwendigen Kostengrundentscheidung. 2. Ein in einem solchen Falle ergangener Kostenfestsetzungsbeschluß zugunsten des Streithelfers ist nichtig. 3. Selbst bei etwaigen Zweifeln am Verständnis der Kostengrundentscheidung ist eine zu Lasten der unterstützten Hauptpartei ergangene Kostenentscheidung auf keinen Fall dahin auszulegen, daß diese auch die Kosten ihres Streithelfers zu tragen hat.«

Normenkette:

ZPO § 103 Abs. 1 § 101 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) hat Erfolg.