OLG Hamm - Beschluss vom 26.11.2001
23 W 168/01
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 779 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 173
JurBüro 2002, 364
OLGReport-Hamm 2003, 40
Vorinstanzen:
Vergleich bei Rücknahme der Berufung gegen Verzicht auf Erstattung der Berufungskosten,
keine festsetzungsfähige Vergleichsgebühr bei bewußter Abstandnahme vom förmlichen Vergleichsschluß zum Zwecke der Ersparnis von Kosten LG Paderborn - 3 O 373/99 ,

OLG Hamm - Beschluss vom 26.11.2001 (23 W 168/01) - DRsp Nr. 2002/5657

OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 23 W 168/01

DRsp Nr. 2002/5657

»1) Haben die Parteien das Berufungsverfahren durch Rücknahme des Rechtsmittels und Verzicht der Gegenseite auf Erstattung der Berufungskosten beendet, so liegt darin der Sache nach der Abschluß eines Vergleichs. 2) Haben die Parteien eine solche Prozeßbeendigung bewußt unter Verzicht auf einen förmlichen Vergleichsabschluß gewählt, um Kosten zu sparen, so liegt darin ein Verzicht auf die Geltendmachung der Vergleichsgebühr, der der Festsetzung entgegensteht. Die gewählte Formulierung allein reicht bei streitigem Vortrag für die Annahme eines derartigen Verzichts nicht aus.«

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 779 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.

Der Ansatz einer Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO zugunsten der Klägerin ist rechtens.