OLG Hamm - Beschluß vom 26.01.1989
1 Vollz (Ws) 6/89
Normen:
GKG § 48a S. 1, § 25 Abs. 2 ; StVollzG § 120 ;
Fundstellen:
NStZ 1989, 495
ZfStrVo 1990, 252

OLG Hamm - Beschluß vom 26.01.1989 (1 Vollz (Ws) 6/89) - DRsp Nr. 1995/8532

OLG Hamm, Beschluß vom 26.01.1989 - Aktenzeichen 1 Vollz (Ws) 6/89

DRsp Nr. 1995/8532

»1. Der Auffassung, daß eine "isolierte" Streitwertanfechtung grundsätzlich nicht zulässig sei, und zwar im Hinblick darauf, daß Nebenentscheidungen keiner weiteren Nachprüfung unterliegen können als die Sachentscheidung selbst, kann der Senat nicht folgen. Das Rechtsmittel gegen die Streitwertbestimmung richtet sich ausschließlich nach dem Gerichtskostengesetz (s. §§ 48a S. 1, 25 GKG). Dieses gewährt ein eigenständiges Beschwerdegericht, und zwar unabhängig von den gegebenenfalls im Hinblick auf die Bestimmung des § 120 Abs. 1 StVollzG gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten von Entscheidungen anderer Art im vollzuglichen Bereich. 2. Daß der vom Betroffenen gestellte Antrag keinen zu beziffernden Wert hat, bedeutet nicht, daß gem. §§ 48a, 13 Abs. 1 S. 2 GKG der Streitwert auf 4000 DM festzusetzen sei. Dieser Streitwert von 4000 DM ist nur ein Auffangwert, der dann anzunehmen ist, wenn der bisherige Sach- und Streitgegenstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung bietet.«

Normenkette:

GKG § 48a S. 1, § 25 Abs. 2 ; StVollzG § 120 ;

Gründe: