OLG Hamm - Beschluß vom 25.04.1996
2 (s) Sbd. 4-49/96
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
AGS 1996, 125
StraFo 1996, 126

OLG Hamm - Beschluß vom 25.04.1996 (2 (s) Sbd. 4-49/96) - DRsp Nr. 1996/22190

OLG Hamm, Beschluß vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 4-49/96

DRsp Nr. 1996/22190

Bei einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren, das bereits vor Beginn der Hauptverhandlung einen erheblichen Aufwand des Pflichtverteidigers zur Einarbeitung erfordert und bei dem die Bewilligung einer Pauschvergütung mit großer Sicherheit zu erwarten ist, kann eine Abschlagszahlung bereits vor Beginn der Hauptverhandlung bewilligt werden.

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um eines der umfangreichsten und spektakulärsten Wirtschaftsstrafverfahren der deutschen Rechtsgeschichte. Dem Angeklagten sowie weiteren sechs Mitangeklagten wird u.a. in erster Linie Betrug bzw. Beihilfe hierzu zum Nachteil verschiedener Banken mit einem Schaden in Milliardenhöhe zur Last gelegt. Er befindet sich seit dem 7. Juni 1994 in Untersuchungshaft.