OLG Hamm - Beschluß vom 24.10.1996
1 Ws 146/96
Normen:
BRAGO § 83 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
AGS 1997, 4
JurBüro 1997, 140
NStZ-RR 1997, 222

OLG Hamm - Beschluß vom 24.10.1996 (1 Ws 146/96) - DRsp Nr. 1997/3849

OLG Hamm, Beschluß vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 1 Ws 146/96

DRsp Nr. 1997/3849

»§ 83 Abs. 3 BRAGO läßt - ebenso wie § 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO -nur eine Erhöhung des nach § 83 Abs. 1 BRAGO für den ersten Hauptverhandlungstag festzusetzende Gebühr zu, bezieht sich demgegenüber nicht auf die Gebühren nach § 83 Abs. 2 BRAGO für weitere Verhandlungstage.«

Normenkette:

BRAGO § 83 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 88 Abs. 3 BRAGO, konnte aber im Ergebnis keinen Erfolg haben.