OLG Hamm - Beschluß vom 24.10.1996 (1 Ws 146/96) - DRsp Nr. 1997/3849
OLG Hamm, Beschluß vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 1 Ws 146/96
DRsp Nr. 1997/3849
»§ 83 Abs. 3 BRAGO läßt - ebenso wie § 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO -nur eine Erhöhung des nach § 83 Abs. 1BRAGO für den ersten Hauptverhandlungstag festzusetzende Gebühr zu, bezieht sich demgegenüber nicht auf die Gebühren nach § 83 Abs. 2BRAGO für weitere Verhandlungstage.«