OLG Hamm - Beschluß vom 24.07.1997
1 Ws 212/97
Normen:
StPO § 473 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
StV 1998, 88

OLG Hamm - Beschluß vom 24.07.1997 (1 Ws 212/97) - DRsp Nr. 1998/10132

OLG Hamm, Beschluß vom 24.07.1997 - Aktenzeichen 1 Ws 212/97

DRsp Nr. 1998/10132

Die Kosten- und Auslagenentscheidung bei vollem Erfolg eines erst nachträglich beschränkten Rechtsmittels hat dahingehend zu lauten, daß die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelzug erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden mit Ausnahme derjenigen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer von vornherein, d.h. alsbald nach Urteilszustellung beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen wären; diese Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen
StV 1998, 88