Der Senat führt aus, es erscheine nicht einsichtig, warum zukünftige Zugewinnausgleichsansprüche anders behandelt werden sollten als künftige, erst noch zur Erstehung gelangende Ansprüche auf Unterhalt, die nach einhelliger Auffassung durch Arrest sicherbar sind (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 114, 115 m.w.N.). Der Zulässigkeit der Anordnung des Arrestes stünden auch nicht etwa die Bestimmungen des § 1389 BGB entgegen. Deren Sinn und Zweck sei es, den ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüber Beeinträchtigungen seiner zukünftigen Ausgleichsforderung zu schützen. Mit diesem Schutzzweck wäre es nicht vereinbar, wollte man an der erwähnten Vorschrift, die ohne sie ohne weiteres bestehende Sicherungsmöglichkeit einer Arrestandrohung hinsichtlich des Anspruchs auf zukünftigen Zugewinnausgleichs scheitern lassen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 822, 823).
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