OLG Hamm - Beschluß vom 21.01.1983 (4 Ws 373/81) - DRsp Nr. 1996/22259
OLG Hamm, Beschluß vom 21.01.1983 - Aktenzeichen 4 Ws 373/81
DRsp Nr. 1996/22259
»Die grundsätzliche Beschränkung der Erstattungsansprüche des freigesprochenen Angeklagten auf die Kosten eines einzigen Rechtsanwalts (§ 464a Abs. 2 Nr. 2StPO i.V. mit § 91 Abs. 1 S. 3 ZPO) entfällt auch dann, wenn Fürsorgepflichten dem Verteidiger in einem schwierigem und für den Angeklagten besonders bedeutungsvollem Verfahren gebieten, das Mandat niederzulegen und an einen besonders in Strafsachen versierten Rechtsanwalt zur Fortführung der Verteidigung abzugeben.«