OLG Hamm - Beschluß vom 20.10.1997
2 (s) Sbd. 5-140/97
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 87
JurBüro 1998, 413
StraFo 1998, 215

OLG Hamm - Beschluß vom 20.10.1997 (2 (s) Sbd. 5-140/97) - DRsp Nr. 1998/17710

OLG Hamm, Beschluß vom 20.10.1997 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 5-140/97

DRsp Nr. 1998/17710

1. Dem bestellten Verteidiger steht in einem besonders umfangreichen und besonders schwierigen Verfahren aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität eine Pauschvergütung zu. 2. Die Bewilligung einer Pauschvergütung in der Nähe der Höchstgebühren eines Wahlverteidigers kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn neben dem Antragsteller weitere Verteidiger gerichtlich bestellt waren und sein Verhalten (wiederholte Abwesenheit während der Hauptverhandlung) erkennen läßt, daß er neben seiner Tätigkeit für das Verfahren noch die Möglichkeit hatte, in nicht unerheblichem Umfang andere Mandate wahrzunehmen und einigermaßen flexibel seine übrige Arbeitszeit einzuteilen. Dies gilt jedoch nicht, wenn demgegenüber die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung besonders umfangreich war.

Normenkette:

BRAGO § 99 ;
Fundstellen
AGS 1998, 87
JurBüro 1998, 413