OLG Hamm - Beschluß vom 20.09.1996
2 (s) Sbd. 5-163/96
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 195
NStZ-RR 1997, 188

OLG Hamm - Beschluß vom 20.09.1996 (2 (s) Sbd. 5-163/96) - DRsp Nr. 1997/3857

OLG Hamm, Beschluß vom 20.09.1996 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 5-163/96

DRsp Nr. 1997/3857

»Allein der Umstand, daß die Sprachkenntnisse des Verteidigers die Hinzuziehung eines Dolmetschers im Vorverfahren entbehrlich gemacht haben und entsprechende Kosten eingespart werden konnten, ist kein taugliches Kriterium im Rahmen des § 99 BRAGO

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 1.750,00 DM. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, daß die gesamte Korrespondenz sowie sämtliche vorbereitende Gespräche mit dem früheren Angeklagten in englischer Sprache zu erfolgen hatten, was einen erheblich höheren Schwierigkeitsgrad darstelle.

Der Vertreter der Staatskasse hat sich in seiner dem Antragsteller bekannten Stellungnahme vom 28. August 1996 dafür ausgesprochen, den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung abzulehnen und es bei den gesetzlichen Gebühren in Höhe von 750,00 DM zu belassen.

In Übereinstimmung damit sind auch nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen des § 99 BRAGO nicht gegeben.