OLG Hamm - Beschluß vom 20.06.1996
2 (s) Sbd. 4-90/96
Normen:
BRAGO §§ 91, 97, 99 ; StGB § 57a;
Fundstellen:
StV 1996, 618

OLG Hamm - Beschluß vom 20.06.1996 (2 (s) Sbd. 4-90/96) - DRsp Nr. 1997/913

OLG Hamm, Beschluß vom 20.06.1996 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 4-90/96

DRsp Nr. 1997/913

»Zur Bemessung der Pauschvergütung des bestellten Verteidigers, der erstmals im Strafvollstreckungsverfahren zum Pflichtverteidiger bestellt wird, ist auf die Vorschrift des § 91 BRAGO zurückzugreifen.»

Normenkette:

BRAGO §§ 91, 97, 99 ; StGB § 57a;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist dem Verurteilten, der durch Urteil des Landgerichts vom 15. März 1974 wegen Mordes und sexuellen Mißbrauch eines Kindes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, am 22. Januar 1993 im Verfahren nach § 57 a StGB als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, nachdem er ihn zuvor bereits seit 1991 als Wahlverteidiger vertreten hatte. Nach seiner Beiordnung hat der Antragsteller an einer mündlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage mit der Strafvollstreckungskammer und dem Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer am 23. August 1994 teilgenommen. Er hat außerdem anstaltsärtzliche Stellungnahmen und Berichte der JVA ausgewertet und sich mit fachwissenschaftlichen Gutachten, die über den Verurteilten (noch) eingeholt worden waren, auseinandergesetzt.

Mit seinem Pauschvergütungsantrag vom 20. März 1996 hat der Antragsteller beantragt, ihm eine Pauschvergütung von 1.500,-- DM zu bewilligen. Der Vertreter der Staatskasse hat zum Pauschvergütungsantrag befürwortend Stellung genommen und beantragt, eine angemessene Pauschvergütung zu bewilligen.

II.