OLG Hamm - Beschluß vom 19.12.1996
2 (s) Sbd. 5-184/96
Normen:
BRAGO §§ 97, 99, 127 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 223

OLG Hamm - Beschluß vom 19.12.1996 (2 (s) Sbd. 5-184/96) - DRsp Nr. 1997/9307

OLG Hamm, Beschluß vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 5-184/96

DRsp Nr. 1997/9307

»Wird ein Vorschuß auf eine demnächst gem. § 99 BRAGO zu bewilligende Pauschvergütung beantragt, muß der Verteidiger im einzelnen darlegen, welche konkrete zeitliche Beanspruchung das Verfahren für ihn bislang erfordert hat.«

Normenkette:

BRAGO §§ 97, 99, 127 ;

Gründe:

I.

Der Verfolgte ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts vom 19. März 1993 u.a. wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahre verurteilt worden. Diese Strafe verbüßt er zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt ... Das Strafende ist für den Verfolgten, der sich seit dem 25. August 1992 in Haft befindet, auf den 25. August 2003 notiert. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat eine Maßnahme nach § 456 a StPO für den 1. September 1999 vorgesehen.

Anfang März 1994 beantragte Interpol die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zum Zwecke der Strafvollstreckung. Gegen ihn ist in Italien noch eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten aus einem Gesamtstrafenbeschluß der Generalstaatsanwaltschaft Genua vom 28. September 1993 zu vollstrecken. In diesem Gesamtstrafenbeschluß sind mehrere gegen den Verfolgten ab 1990 und in den folgenden Jahren festgesetzte Einzelstrafen wegen Betäubungsmittelvergehen zusammengefaßt.