OLG Hamm - Beschluß vom 19.10.1998 (2 (s) Sbd. 5-183/98) - DRsp Nr. 1999/5376
OLG Hamm, Beschluß vom 19.10.1998 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 5-183/98
DRsp Nr. 1999/5376
»Bei der Bewilligung einer einem auswärtigen Pflichtverteidiger gegebenenfalls nach § 99BRAGO zustehenden Pauschvergütung sind von dem Pflichtverteidiger gegebenenfalls aufgewendete lange Fahrtzeiten zum Gerichtsort bei der Beantwortung der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschvergütung zu gewähren ist, nicht zu berücksichtigen.«